IFEG - Institut für experimentelle Glücksforschung

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Statuten
in der von der Vereinsbehörde genehmigten Form

Charter, as Approved by the Austrian Authorities
(German Version Only)

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen

 

Institut für experimentelle Glücksforschung

 

Das Institut für experimentelle Glücksforschung (im Folgenden "Institut" genannt) hat seinen Sitz in Wien 2., Lessinggasse 21

 

§ 2

Tätigkeitsbereich

 

(1) Das Institut ist ein unpolitischer, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn gerichteter Verein.

 

(2) Die Tätigkeit des Instituts erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

 

§ 3

Vereinszweck

 

Der Verein hat den Zweck, unter Ausschluß jeder auf Gewinn abzielenden Tätigkeit, auf interdisziplinärer Grundlage die wissenschaftliche Erforschung jener Ursachen zu betreiben, die für Glücksgefühle verantwortlich sind. Dabei sollen die akademischen Disziplinen Psychologie, Soziologie, Wirtschaftswissenschaften, Kommunikationswissenschaften, Rechtswissenschaft und Politikwissenschaft in Grundlagenforschung und angewandter Forschung eingesetzt werden.

 

§ 4

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) die Durchführung von eigeninitiierten Forschungsprojekten;

b) die Ausführung von fremdinitiierten Forschungsprojekten;

c) die Vergabe von Forschungsaufträgen;

d) die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten;

e) die Veranstaltung von Vorträgen, Tagungen, Seminaren, Symposien und dergleichen;

f) die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Instituten verwandter Forschungseinrichtungen.

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) freiwillige Beiträge mit oder ohne besondere Zweckbestimmung;

b) private oder öffentliche Subventionen;

c) Spenden;

d) Zuwendungen auf Grund letztwilliger Verfügung;

e) Einnahmen aus Publikationen und anderen Leistungen;

f) sonstige Einnahmen und Zuwendungen.

 

§ 5

Mitglieder; Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Instituts kann jede physische oder juristische Person - und zwar unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz - werden.

 

(2) Das Institut hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

(3) Ordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die im Sinne der Statuten vollberechtigt und voll verpflichtet sind.

 

(4) Fördernde Mitglieder sind physische oder juristische Personen, die die Aufgaben des Instituts durch finanzielle oder sonstige Leistungen auf der Grundlage einer mit dem Vorstand getroffene Vereinbarung unterstützen, jedoch an den Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder nicht im vollen Umfang teilnehmen wollen.

 

(5) Korrespondierende Mitglieder sind hervorragende Wissenschafter, denen wegen ihrer Bedeutung für das Institut dieser Status verliehen wird.

 

(6) Ehrenmitglieder sind physische Personen, denen wegen ihrer besonderen Verdienste um das Institut und dessen Aufgabe dieser Status verliehen wird.

 

§ 6

Beginn der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder und der fördernden Mitglieder entsteht durch die Annahme eines schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeansuchens. Für die Annahme durch den Vorstand ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Ablehnung der Annahme durch den Vorstand ist nicht zu begründen.

 

(2) Die Mitgliedschaft der korrespondierenden Mitglieder und der

Ehrenmitglieder entsteht durch Verleihung. Die Verleihung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit qualifizierter (zwei Drittel) Mehrheit oder durch allgemeine Akklamation der versammelten Mitglieder.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch den Tod der physischen Person;

b) durch das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der juristischen

Person;

c) durch die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes;

d) durch den Ausschluß des Mitgliedes;

 

(2) Ein Ausschluß gemäß Absatz 1 lit d kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied die Statuten gröblich verletzt, die Interessen des Vereines schädigt oder sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung. Ausgeschiedene Mitglieder haben

keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die ordentlichen Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung, in der nur sie Sitz und Stimme haben. Sie sind für die Wahl in die Organe des Instituts aktiv und passiv wahlberechtigt und haben weiters das Recht, an allen sonstigen Veranstaltungen des Instituts teilzunehmen.

 

(2) Die fördernden Mitglieder, die korrespondierenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Instituts teilzunehmen, haben aber in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten und die Beschlüsse der Organe des Instituts zu beachten, zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts nach Kräften beizutragen, das Ansehen und die Interessen des Instituts zu wahren sowie alle aufgrund der Statuten oder durch Vereinbarungen mit dem Institut übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 9

Arten der Organe

 

Die Organe des Instituts sind

 

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) der wissenschaftliche Beirat;

d) die Rechnungsprüfer;

e) das Schiedsgericht.

 

§ 10

Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Sie kann als ordentliche Mitgliederversammlung oder als außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jedes Jahr stattzufinden. Sie ist möglichst bis zum 30. Juni einzuberufen.

 

(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn der Vorstand dies aus besonders wichtigen Gründen für erforderlich hält oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand schriftlich beantragt. Sie ist möglichst umgehend, spätestens jedoch vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Beschlußfassung oder des Einlangens des schriftlichen Antrages einzuberufen.

 

§11

Einberufung der Mitgliederversammlung; Tagesordnung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Verständigung aller ordentlichen Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin.

 

(2) Wahlen in die Organe des Institutes oder Abstimmungen über deren Enthebung dürfen nur stattfinden, wenn sie bereits in der vorläufigen Tagesordnung vorgesehen  sind.

 

§ 12

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

(1) Der Mitgliederversammlung steht die Beschlußfassung über alle ihr durch die Statuten vorbehaltenen Angelegenheiten zu.

 

(2) Ihr obliegen vor allem

 

a) die Wahl und die Enthebung der Organe des Instituts;

b) die Verleihung des Status einer korrespondierenden Mitgliedes

oder eines Ehrenmitgliedes;

c) die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes oder eines or

dentlichen Mitgliedes;

d) die Beschlußfassung über eine Änderung der Statuten (mit

Zweidrittelmehrheit);

e) die Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des

Kassiers und des Berichtes der Rechnungsprüfer über die vorangegangene Geschäftsperiode;

f) die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

g) Beschlußfassung über den Voranschlag

 

Bezüglich Beschlußfassung über die friwillige Auflösung des Vereins siehe § 22.

 

§ 13

Vorsitz und Protokoll in der Mitgliederversammlung

 

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

 

(2) Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches von ihm und vom Vorstizenden der Mitgliederversammlung eigenhändig zu unterfertigen ist.

 

§ 14

Anträge für die Mitgliederversammlung

 

(1) Anträge von ordentlichen Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Alle Anträge, über welche in der Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden soll, sind spätetens vier Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung den ordentlichen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.

 

§ 15

Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend oder gültig vertreten ist. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Mitgliederversammlung eine halbe Stunde später am selben Ort und mit derselben Tagesordnung statt. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder gültig vertretenen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlußfähig.

 

(2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung den Ausschlag. Für Beschlüsse über eine Änderung der Statuten ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bezüglich einer Beschlußfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins gilt § 22.

 

§ 16

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Präsidenten,

b) dem Vizepräsidenten,

c) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter

d) dem Kassier und dessen Stellvertreter

e) höchstens 8 weiteren Vorstandsmitgliedern.

 

(2) Der Vorstand wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist zulässig.

 

(3) Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle eine andere Person zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

 

(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen, und mindestens drei Mitglieder, darunter Präsident oder Vizepräsident, erschienen sind. Abgesehen von der Beschlußfassung über die Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder, die einstimmig zu erfolgen hat, und Beschlüssen gemäß § 7 (2) genügt zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstandes die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(5) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.

 

(6) Der Vorstand wird vom Präsident oder Vizepräsident schriftlich oder mündlich einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens drei Vorstandmitgliedern muß die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen erfolgen.

 

(7) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächsten folgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.

 

(8) Ist in dringenden Fällen die Einberufung einer Vorstandssitzung nicht möglich, können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege einschließlich Fax oder E-Mail in der Form gefaßt werden, daß die vorgesehenen Beschlüsse allen Vorstandsmitgliedern zugestellt werden und diese in geeigneter Form antworten. Zur Gültigkeit derartiger Beschlüsse gelten die gleichen Mehrheits-Erfordernisse wie bei einer Vorstandssitzung, bei der alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

§ 17

Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu sorgen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

a) Aufstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;

b) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen

Mitgliederversammlungen;

c) Vorbereitung der Anträge für die Mitgliederversammlung;

d) Obsorge für den Vollzug der von der Mitgliederversammlung ge-

faßten Beschlüsse;

e) die Aufnahme oder der Ausschluß von ordentlichen und fördernder Mitgliedern;

f) die Antragstellung an die Mitgliederversammlung auf Verleihung

der Mitgliedschaft als korrespondierendes Mitglied oder als Ehrenmitglied;

g) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich

der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat;

h) der Vorstand ist berechtigt aus seiner Mitte Unterausschüsse

einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die Beiziehung außenstehender Personen beschließen;

i) Bestellung und Abberufung eines wissenschaftlichen Leiters;

j) Bestellung und Befassung des wissenschaftlichen Beirates;

k) Einrichtung von Arbeitskreisen.

 

§ 18

Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

 

Der Präsident vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen gegenüber Behörden und Dritten und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sowie in Geldangelegenheiten, zeichnet der Präsident gemeinsam mit dem Schriftführer bzw. dem Kassier.

 

Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

 

Dem Kassier obliegen die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.

 

§ 19

Wissenschaftlicher Beirat

 

Zu Beratungs- und Begutachtungszwecken kann ein wissenschaftlicher Beirat bestellt werden, welchem insbesondere österreichische ordentliche und außerordentliche Univeristätsprofessoren einschlägiger Fachrichtungen angehören können. Der wissenschaftliche Beirat ist auf Verlangen von Auftraggebern beizuziehen, im übrigen aufgrund von Beschlüssen des Vereinsvorstandes.

 

§ 20

Rechnungsprüfer

 

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Mitgliederversammlung zu berichten sowie die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

§ 21

Schiedsgericht

 

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus fünf Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorschlagenden das Los. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder, nach Gewährung beiderseitigen Gehörs, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 22

Auflösung des Vereins

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

(2) Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Mitgliederversammlung auch über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung zu beschließen.

 

(3) Dieser Satz gilt auch im Falle einer behördlichen Auflösung des Vereins.

 

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